Gekippte Fenster ©UK NRW | BGW
Stand: 04/2016

Planungsbüro | Bauliche Anforderungen | Verglasung
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Absturzsichernde Verglasung

Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein oder die Verglasungen müssen gemäß DIN 18008 Teil 4 „Glas im Bauwesen – Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasung“ dimensioniert und montiert sein. Dies gilt insbesondere für Fensterflächen, die bis zum Boden reichen und häufig in Treppenhäusern und Verkaufsräumen anzutreffen sind. Für Umwehrungen und Brüstungen eignen sich ESG, VSG und Glassteine. Bei Umwehrungen und Brüstungen über Aufenthalts- und Verkehrsbereichen wird VSG-Verglasung empfohlen.

Die Anforderung an die Unterkonstruktion sind in der eingeführten technischen Baubestimmung ETB „Bauteile, die gegen Absturz sichern“ enthalten.

Die Schutzziele sind:

  • Schutz gegen Schnittverletzungen
  • Schutz gegen Absturz
  • Schutz gegen das Herabfallen von Bruchsegmenten auf Verkehrsflächen

Die DIN 18008 Teil 4 „Glas im Bauwesen – Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasung“ unterscheidet absturzsichernde Vertikalverglasungen und absturzsichernde, zur Angriffsseite geneigte Horizontalverglasung in die Kategorien A, B, C.


Gezeichnete hohe Verglasung©DGUV

Kategorie A

Verglasungen nach Teil 2 oder 3 dieser Norm, die horizontale Nutzlasten abtragen müssen, da sie keinen tragenden Brüstungsriegel oder vorgesetzten Holm in erforderlicher Höhe zur Aufnahme von horizontalen Nutzlasten nach DIN EN 1991 Teil1 – 1 „Eurocode1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau“ besitzen.



Zeichnerische Abbildung einer Verglasung©DGUV

Kategorie B

Unten eingespannte Glasbrüstungen, deren einzelne Scheiben durch einen durchgehenden Handlauf in erforderlicher Höhe verbunden sind. Der Handlauf kann auf der oberen Scheibenkante oder durch Tellerhalter nach Teil 3 dieser Norm befestigt sein.




Kategorie C

Verglasungen nach Teil 2 oder Teil 3 dieser Norm, die keine horizontalen Nutzlasten in erforderlicher Höhe abtragen müssen und einer der folgenden Gruppen entsprechen:

Zeichnerische Abbildung einer Verglasung C1: Geländerausfachungen©DGUV
Zeichnerische Abbildung einer Verglasung C2: Verglasungen unterhalb eines in erforderlicher Höhe angeordneten, lastabtragenden Querriegels©DGUV
Zeichnerische Abbildung einer Verglasung C3: Verglasungen mit in erforderlicher Höhe vorgesetztem, lastabtragendem Holm©DGUV

Quellen


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