Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.
Im Folgenden werden die Anforderungen an Bewegungsflächen dargestellt, welche sowohl aus der DIN 18040 als auch aus der ASR V3a.2 entnommen wurden.
Die Bewegungsfläche muss ...
- als Wendemöglichkeit in jedem Raum,
- am Anfang und am Ende einer Rampe,
- vor Fernsprechzellen und öffentlichen Fernsprechern,
- vor Serviceschaltern,
- vor Durchgängen, Kassen, Kontrollen,
- vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwürfen, Ruf- und Sprechanlagen,
- vor Bedienelementen (Taster, Schalter u. a.),
- in Sanitärräumen vor den Sanitärobjekten.
- vor Therapieeinrichtungen (z. B. Badewanne, Liege),
- vor dem Rollstuhlabstellplatz,
- neben der Längsseite des Kraftfahrzeuges des Rollstuhlbenutzers auf Pkw-Stellplätzen.
- in Fluren,
- auf Hauptwegen,
- neben Treppenauf- und -abgängen die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.
- entlang der Einrichtungen, die der Rollstuhlfahrer seitlich anfahren muss,
- zwischen den Radabweisern einer Rampe,
- neben Bedienungsvorrichtungen.
- in Durchgängen neben Kassen und Kontrollen,
- auf Nebenwegen.
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern.
Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen müssen Folgendem entsprechen:
Drehflügeltür
Schiebetür
Werden die Bewegungsflächen bei Drehflügel- und Schiebetüren durch gegenüberliegende Wände begrenzt, muss die Breite der Bewegungsfläche auf 150 cm erhöht werden.
Die oben genannten Hinweise sind in Bereichen, in denen Menschen mit Adipositas behandelt und gepflegt werden, nicht anwendbar. Die erforderlichen Ausstattungsgegenstände, wie zum Beispiel Betten, Rollstühle und Untersuchungsliegen bzw. Lifter benötigen größere Bewegungsflächen.
Begegnungsflächen
Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.