Für die Beschäftigten in einem Krankenhaus müssen Aufenthalts- und Sanitärräume, sowie Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter vorhanden sein. Die Anforderungen an diese Sozialräume sind in der Arbeitsstättenverordnung, den Arbeitsstättenregeln ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ und ASR A4.1 „Sanitärräume“ beschrieben.
Räume und Bereiche für den Aufenthalt der Beschäftigten während der Pausen
Bereitstellung
Für mehr als zehn Beschäftigte (einschließlich der Mitarbeitenden in Zeitarbeit), die gleichzeitig in einer Arbeitsstätte tätig sind, muss ein Pausenraum oder Pausenbereich vorhanden sein.
- Pausenräume sind allseits umschlossene Räume.
- Pausenbereiche sind abgetrennte Bereiche innerhalb der Arbeitsstätte.
Beide dienen der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung.
Davon ausgenommen sind Beschäftigte,
- in Büroräumen, sofern diese während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr, Telefonate) sind.
- die aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit) oder
- die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeitende).
Ein Pausenraum muss unabhängig von der Zahl der Beschäftigten immer zur Verfügung gestellt werden, wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, zum Beispiel bei:
- Gefährdungen durch Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,
- unzuträglichen Gerüchen,
- Tätigkeiten ohne Tageslicht oder
- Arbeitsräumen oder Bereichen, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Patientinnen und Patienten, Besuchende, Mitarbeitende von Fremdfirmen) Zutritt haben.
Allgemeine Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche:
UK NRW | BGWPausen- und Bereitschaftsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen können. Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung. Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.
Die Grundfläche eines Pausenraumes/- bereiches richtet sich nach der Anzahl der Personen, die gleichzeitig dort Pause machen. Pro Person ist 1,00 m² inklusive Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und Tisch erforderlich, mindestens jedoch 6,00 m². Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen.
Pausenräume und Pausenbereiche
- müssen leicht und sicher über Verkehrswege erreichbar sein. Der Zeitbedarf soll 5 Minuten je Wegstrecke (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln) nicht überschreiten. Die Wegstrecke zu Pausenbereichen darf 100 m nicht überschreiten.
- müssen in einer der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zuträglichen Umgebung eingerichtet und betrieben werden.
- müssen über ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“). Pausenräume sollen eine Sichtverbindung nach außen haben.
- sind bei übermäßiger Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände, die zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26 °C führt, mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.
- müssen gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen (siehe ASR A3.6 „Lüftung“).
- sind frei von Beeinträchtigungen, z. B. Gerüche und Lärm > 55 dB(A).
- müssen während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C haben (siehe ASR A3.5 „Raumtemperatur“).
Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln müssen bereitgestellt werden, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen. Bei Bedarf sind Kleiderablagen und der Zugang zu Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Eine Waschgelegenheit (siehe ASR A4.1 „Sanitärräume“) im Pausenraum kann zweckmäßig sein.
Eine Kantine oder ein Restaurant kann nur dann als Pausenraum genutzt werden, wenn sich die Beschäftigten ohne Verzehrzwang dort aufhalten dürfen und arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr) ausgeschlossen sind und der Zugang auch im Schichtbetrieb unabhängig von Öffnungszeiten gewährleistet ist.
Pausenbereiche sind Pausenräumen gleichgestellt, wenn sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten. Sie müssen optisch abgetrennt sein, z. B. durch mobile Trennwände, Möbel oder geeignete Pflanzen.
Pausenräume können außerhalb der festgelegten Pausenzeiten für andere Zwecke, z. B. Besprechungen, Schulungen, genutzt werden.
Tipp
Für Tätigkeiten in Bereichen, in die eingeschleust werden muss, sollten zur Ermöglichung von Kurzpausen eigene Pausenräume innerhalb der Arbeitsbereiche liegen.
Regelungen nach dem Mutterschutzgesetz
Unabhängig von der konkreten Tätigkeit müssen Arbeitgebende dafür Sorge tragen, dass schwangere Frauen und stillende Mütter Ihre Tätigkeit, soweit es für Sie erforderlich ist, jederzeit kurz unterbrechen können, ohne dass dadurch gefährliche Situationen für sie oder Dritte entstehen oder die damit verbundene Unterbrechung von Arbeitsprozessen sie unangemessen in Stress versetzen können.
Um dies sicherzustellen müssen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen den schwangeren Frauen und stillenden Mütter jederzeit zur Verfügung stehen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen aus der ASR 4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.