Für Brandschutzverglasungen muss die Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nachgewiesen werden. Die Anforderungen und Prüfungen sind in DIN 4102 Teil 13 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil13: Brandschutzverglasung“ und DIN EN 357 „Glas im Bauwesen-Brandschutzverglasung aus durchsichtigen oder durchscheinenden Glasprodukten“ geregelt.
Bauaufsichtlich spricht man bei einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten von „feuerhemmend“, bei 90 Minuten von „feuerbeständig“.
Brandschutzsysteme sind in drei Feuerwiderstandsklassen unterteilt.
Unterschieden werden G-Verglasungen und F- bzw. T-Verglasungen.
F-Verglasungen sind feststehende Verglasungen, T-Verglasungen sind mit den F-Verglasungen identisch, jedoch zur Verglasung von Brandschutztürsystemen vorgesehen.
F- bzw. T-Verglasungen verhindern entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer nicht nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch, sondern auch den Durchtritt von Wärmestrahlung, da sie im Brandfall undurchsichtig werden.
G-Verglasungen verhindern entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch, nicht jedoch den Durchtritt von Wärmestrahlung.
Rauchschutztüren
Verglasungen in Rauchschutztüren nach DIN 18 095 „Rauchschutztüren“ müssen den Anforderungen der Verkehrssicherheit entsprechen.
Diese werden insbesondere von Einscheibensicherheitsgläsern (ESG) und Verbundsicherheitsgläsern (VSG) erfüllt. Drahtornamentgläser erfüllen diese Anforderungen nicht. Verglasungen in Innenwänden der Flure müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sein. Unterhalb dieser Höhe dürfen Verglasungen angeordnet werden, wenn die Zweckbestimmung der Räume, wie Dienstzimmer, Räume für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Räume von Intensiveinheiten es erfordert.
Oberhalb der Türen zwischen Fluren und Treppenräumen
dürfen Verglasungen eingebaut werden, wenn diese ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sind.
Umwehrungen und Brüstungen
Für Umwehrungen und Brüstungen eignen sich ESG, ESG-H, VSG und Glassteine. Bei Umwehrungen und Brüstungen über Aufenthalts- und Verkehrsbereichen wird VSG-Verglasung empfohlen.
Horizontalverglasungen
Für Horizontalverglasungen bzw. hoch liegende Schrägverglasungen, die mehr als 10 Grad gegen die Vertikale geneigt sind, müssen mindestens die unten liegenden Gläser ausreichend Splitter bindend sein.
Für die Einfachverglasung bzw. die untere Scheibe der Isolierverglasung darf deshalb nur Drahtglas oder VSG aus Spiegelglas (SPG) oder VSG aus teilvorgespanntem Glas (T VG) verwendet werden.
Bei Horizontalverglasungen ist darauf zu achten, dass die Glaselemente nach einem erfolgten Glasbruch noch in ihrer montierten Lage verbleiben.
Diese „Resttragfähigkeit“ stellt sicher, dass Personen, die sich unterhalb der Verglasung befinden, nicht durch herabfallende Glasbruchsegmente gefährdet werden.
Verglasungen ohne eine Zwischenlage aus Poly-Venyl-Butyral-Folie (=> PVB-Folie, mind. 0,76 mm dick) oder einer Drahteinlage haben keine „Resttragfähigkeit“ und können als Überkopfverglasung nicht verwendet werden.
ESG-Glas ist Aufgrund seines Bruchbildes, das durch viele kleine Glaskrümel gekennzeichnet ist, nicht hinreichend resttragfähig und kann im Überkopfbereich als Einfachverglasung oder als untere Scheibe von Isolierverglasung nicht verwendet werden.
Bei der Verwendung von Drahtglas, ist darauf zu achten, dass die Spannweite in Haupttragrichtung 0,7 m nicht überschreitet und dass der Glaseinstand mind. 15 mm beträgt.
Bohrungen und Ausschnitte sind nach DIN 18008 Teil 2 „Glas im Bauwesen – Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen“ erlaubt, wenn dadurch die „Resttragfähigkeit“ der Verglasung nicht eingeschränkt wird.
Begehbare Verglasungen
Die Oberflächen von begehbaren Verglasungen sind rutschhemmend zu gestalten, z. B. durch Sandstrahlen oder Mattieren. Die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der begehbaren Verglasung und deren Stützkonstruktionen sind für die Lasten, die sich aus der DIN 18008 „Glas im Bauwesen – Bemessung und Konstruktionsregeln“ ergeben, rechnerisch nachzuweisen. Zusätzlich ist der Lastfall „Eigengewicht + Einzellast“ in ungünstiger Laststellung zu untersuchen. Verglasungen dürfen nicht befahren werden, Sie dürfen keiner erhöhten Stoßbelastungen ausgesetzt sein und ständige Lasten mit einer Verkehrslast von mehr als 5kN/m² müssen vermieden werden.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Glaskanten geschützt sind und dass bei den Glaselementen mind. ein Glaseinstand von 30 mm an allen Seiten gewährleistet ist.
Als begehbare Verglasung darf nur VSG aus drei Scheiben verwendet werden. Die oberste Scheibe muss mindestens 10 mm dick sein und aus ESG oder T VG bestehen. Die beiden unteren Scheiben müssen mindestens 12 mm dick sein und aus Spiegelglas oder T VG bestehen. Die maximale Länge beträgt 1500 mm, die maximale Breite 400 mm.
Beispiel Aufbau für begehbares VSG-Glas von oben nach unten:
Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
Für den rechnerischen Spannungsnachweis ist die obere Scheibe nicht mit anzusetzen.
Glaswände in Verkehrsbereichen
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff (VSG, ESG, Glassteine) bestehen. Falls nicht, müssen sie so durch Geländer oder Abschrankungen gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
Ist ein Austausch von nicht bruchsicheren Glasflächen nicht möglich, kann durch Auftrag einer Splitterschutzfolie die Schutzwirkung erhöht werden. Die Schutzfolie bindet die Glassplitter beim Bruch. Die Eignung der verwendeten Splitterschutzfolie ist vom Hersteller durch ein Prüfzeugnis nach DIN EN 12600 „Glas im Bauwesen-Pendelschlagversuch“ nachzuweisen.
Einsatzort | Glasart | |
Türen | Ganzglastüren | Sicherheitsglas |
Gerahmte Türen | Sicherheitsglas | |
Türen mit Glas nur im oberen Drittel | Floatglas | |
Fenster | Fenster über Brüstungen | Isolierglas aus Floatglas |
Fenster über Querriegeln | Isolierglas aus Floatglas | |
Fenster unter Querriegeln | Sicherheitsglas ggf. Bemessung als absturzsichernde Verglasung | |
Bodentief eingebaute Fenster | Sicherheitsglas ggf. Bemessung als absturzsichernde Verglasung | |
Schaufenster | Floatglas oder VSG Für nichtgeregelte Anwendungen wird eine Mindestdicke von 10 mm Floatglas bzw. 12 mm VSG empfohlen. Generell ist der Stand der Technik in der DIN 18008 Teil 2 "Glas im Bauwesen - Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen" festgelegt. | |
bodentiefe Schaufenster | Sicherheitsglas oder trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer, Gitter) | |
Glasbausteine | lichtdurchlässige Wände | Glasbausteine, Sicherheitsglas oder Floatglas (entsprechend der Gefährdungsbeurteilung) lichtdurchlässige Kunststoffe |
Geländer | Sicherheitsglas und Absturzsicherung nach DIN 18008 Teil 4 "Glas im Bauwesen - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen" |
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.