Die Raumlüftung von besonderen Raumgruppen wie OP-Einheiten und medizinischen Behandlungsräumen, Laboren und Räumen für die Gassterilisation sind in ausreichender Weise beschrieben und brauchen deshalb nicht näher erläutert zu werden. Die Luftwechselraten in den vorgenannten medizinischen Behandlungsräumen sind von den Anforderungen an die Hygiene bestimmt. Bei Einhaltung der gegenwärtigen Forderungen werden gleichzeitig die Anliegen des Arbeitsschutzes erfüllt. Die Vorgaben im Labor und in den Räumen der Gassterilisation berücksichtigen den Arbeitsschutz dagegen unmittelbar.
Die Forderung nach technischer Lüftung kann sich aber auch für allgemeine Arbeitsplätze ergeben, z. B. bei innenliegenden Räumen, in sonstigen Räumen mit hohen Wärmelasten bzw. Schadstoffbelastungen, bei Sozialräumen wie Toiletten und Umkleiden usw. Dabei ergeben sich immer wieder Probleme mit Zugerscheinungen, mit zu hohen (selten zu niedrigen) Raumtemperaturen, mit der teilweise unvollständigen Durchströmung von Räumen oder Raumgruppen und mit zu niedriger Luftfeuchte.
Im Folgenden sind deshalb Hinweise zur Beantwortung der allgemeinen Fragen enthalten:
- Wann sind Lüftungs- bzw. Klimaanlagen erforderlich?
- Welche technischen Anforderungen sind an Lüftungsanlagen zu stellen?
- Gestaltung von Lüftungszentralen
In der Regel ist eine technische Lüftung in allen nicht natürlich belüftbaren Arbeits- und Sozialräumen obligat, in sonstigen innenliegenden Räumen, wie etwa Lagerräumen, Putzkammern, Ausgussräumen usw., ist eine technische Lüftung zur Vermeidung von Geruchsproblemen, Schimmelbildung usw., aber ebenfalls sinnvoll. Eine zusätzliche Klimatisierung bzw. insbesondere Kühlung ist überall dort notwendig, wo erhöhte Wärmelasten auftreten, z. B. bei hoher Gerätedichte in Intensivpflegeeinheiten, in großen med./chem. Laboratorien, in Radiologien, in Sterilisations-/Desinfektionseinheiten etc.
Technische Anforderungen an Lüftungs- bzw. Klimatisierungseinrichtungen
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Zu- und Fortluftöffnungen
Luftansaugung
Die Anordnung ist so zu wählen, dass der Abstand zu möglichen Quellen der Verunreinigung, z. B. durch Abgase oder andere Gerüche, mind. 8 m beträgt. Der Bodenabstand der Ansaugöffnung sollte mindestens 3 m betragen, dabei sind auch Ansammlungen von Schnee, Laub und dergleichen zu berücksichtigen. Die Lage der Ansaugöffnung sollte unter Beachtung der Hauptwindrichtung möglichst in schattigen und kühlen Bereichen gewählt werden.
Der Abstand zur Fortluftöffnungen soll mindestens 2 m betragen. Luftansaugungen, die in geringem Abstand zu Fortluftöffnungen liegen, sind möglichst unterhalb der Fortluftöffnungen anzuordnen.
Fortluftführung
Üblich ist die Fortluftführung über Dach. Der Abstand zwischen Fortluftöffnung und benachbarten Gebäuden sollte mindestens 8 m betragen. Der Volumenstrom sollte höchstens 0,5 m³/s, die Luftgeschwindigkeit mindestens 5 m/s sein.
Luftparameter
Zugfreiheit
Zugfreiheit ist dann gegeben, wenn die Strömungsgeschwindigkeit max. 0,1 bis 0,16 m/s beträgt. Die eingeblasene Luft darf maximal 4 °C kälter als die Raumluft sein.
Arbeitsplätze sollten nicht unmittelbar im Bereich des Zuluftstromes liegen. Deswegen sollen Zuluftgitter möglichst verstellbar sein, um die Strömungsrichtung entsprechend justieren zu können. Ausnahmen sind Anlagen mit Verdrängungsströmung (z. B. im OP), weil dort die Luftgeschwindigkeiten in der Regel den oben genannten Wert deutlich unterschreiten.
Luftfeuchtigkeit
Bei künstlich belüfteten Räumen fällt die Luftfeuchtigkeit in der Heizperiode – je nach Außentemperatur – u. U. stark ab und erreicht Werte von teilweise weniger als 10 % rel. Luftfeuchte. Grenzwerte gibt es nur für die Obergrenze der Luftfeuchtigkeit. Gemäß DGUV Information 215-510 „Beurteilung des Raumklimas“ beträgt die relative Luftfeuchtigkeit, bei der ein behagliches Raumklima besteht 45 % +/– 15 %. In Kapitel 3 dieser Informationsschrift findet sich eine Tabelle, welche für den Temperaturbereich 20 – 24 °C die zuträglichen Luftfeuchten angibt. Der Wert von 30 % sollte nur gelegentlich unterschritten werden.
Temperaturregelung
Erfahrungsgemäß ist es für die Beschäftigten wichtig, dass die Temperatur, z. B. in vordefinierten Grenzen, eingestellt werden kann. Bei Lüftungsanlagen für größere Raumgruppen sollte bevorzugt jeder Raum, mindestens aber unterschiedliche Raumgruppen, individuell zu regeln sein. Nähere Angaben für die Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen finden sich in den Tabellen 1 und 2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Lüftung“.
Überwiegende Körperhaltung | Arbeitsschwere | ||
leicht | mittel | schwer | |
Sitzen | +20 °C | +19 °C | |
Stehen, Gehen | +19 °C | +17 °C | +12 °C |
Die maximale Raumtemperatur soll 26 °C nicht überschreiten. Falls dies der Fall sein sollte, gibt die ASR A 3.5 in Tabelle 4 beispielhafte Abhilfemaßnahmen an, wie z. B. Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftung, Reduzierung der thermischen Belastung durch Elektrogeräte oder Gleitzeitregelungen. Bei Raumtemperaturen über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen aus der Tabelle 4 der ASR A 3.5 gemäß einer Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden.
Wenn es in Arbeitsbereichen zu dauerhaften Unterschreitungen der genannten Mindesttemperaturen kommt, sind Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten erforderlich.
Lüftungsführung
Für mechanisch gelüftete Räume ist eine gute Durchlüftung des gesamten Raumes wichtig, am besten durch eine raumdiagonale Luftströmung (Zuluft im Decken- und Abluft im unteren Wandbereich). Bei ausschließlich deckengestützter Lüftung ist darauf zu achten, dass Lüftungskurzschlüsse vermieden werden.
Die Anforderungen für Raumlufttechnische Anlagen in Krankenhäusern, einschließlich der zulässigen Umluftanteile und der erforderlichen Außenluftzufuhr finden sich in der Tabelle 1 der DIN 1946 Teil 4 „Raumlufttechnik – Raumlufttechnische Anlagen im Krankenhaus“.
Beim Anfall von kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR) Stoffen in der Raumluft muss die Abluft unmittelbar ins Freie bzw. in ein Abluftsystem ohne Rückführung eingeleitet werden.
Lärm
Der Schallpegel der Anlage ist in den Arbeitsräumen so niedrig zu halten, wie es nach der Art der Raumnutzung erforderlich und nach dem Stand der Technik möglich ist. Richtwerte sind in der DIN EN 13 779 „Lüftung von Nichtwohngebäuden“ enthalten und zwar z. B. im OP und auf Fluren max. 45 dB(A), in sonstigen medizinisch genutzten Räumen max. 35 dB(A), in Büros max. 40 dB(A) und in Wäschereien max. 60 dB(A).
Gestaltung von Lüftungszentralen
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Verkehrswege und Zugänge zu Anlageteilen müssen für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausreichend groß bemessen und sicher zu begehen sein. Für den Tausch von Filterelementen/Registern sind die Ausbaulängen zu berücksichtigen. Lichte Durchgangshöhe in Verkehrsbereichen sollen mindestens 2 m betragen (bei Neuanlagen 2,10 m). Wird diese Höhe stellenweise unterschritten, sind die Anstoßstellen abzupolstern und farbig zu markieren. Für Wege, die nur der Bedienung und Überwachung dienen, können die angegebene Breiten und Höhen verringert werden. Ihre Maße richten sich nach den besonderen Verhältnissen und dürfen mit B x H = 0,50 m x 1,90 m nicht unterschritten werden. Einbringöffnungen sind in ausreichender Größe zu berücksichtigen. Soweit möglich sollten Zugänge absatzfrei und mit Anbindung zum Aufzug geplant werden. Für große Zentralen sind Lagerplätze für Austauschteile und eine kleine Werkbank sinnvoll. Bei Dachzentralen ist der Boden flüssigkeitsdicht zu gestalten und ein Wasserablauf vorzusehen (für evtl. Rohrbrüche).
Infektionsschutz bei RTL-Analgen
Um das ohnehin schon geringe Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 durch RLT-Anlagen weiter zu verringern, sollen die RLT-Anlagen mit einem hohen Anteil an Außenluft ohne Unterbrechung betrieben werden. Ein Umluftbetrieb muss vermieden oder zumindest reduziert werden, da nur eine außreichende Zufuhr von Außenluft eine Verringerung der virenbelasteten Aerosolkonzentration gewährleistet.
Werden RLT-Anlagen nicht ausschließlich mit Zuluft aus der Außenluft gefahren, sondern mit einem Teilstrom im Umluftbetrieb betrieben, dann werden zum großen Teil wieder virenbelastete Aerosole dem Raum zugeführt. Kann dieser Umluftbetrieb nicht vermieden werden, sollten soweit möglich höhere Filterstufen (z. B. von Klasse F7 auf F9) eingesetzt werden. Sofern technisch machbar können auch HEPA-Filter der Klassen H13 oder H14 verwendet werden. Allerdings sinkt hier durch den höheren Filterwiderstand der Volumenstrom der RLT-Anlage. Daher muss vor einer Nachrüstung mit H13- oder H14-Filtern von einem Fachunternehmen geprüft werden, ob diese Nachrüstung technisch sinnvoll möglich ist.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.