Türen
- Die lichte Breite der Tür muss mindestens 90 cm betragen. Für adipöse Patienten die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, kann es notwendig sein eine größere Türbreite vorzusehen (auf Grund der Maße des Hilfsmittels).
- Türen müssen mindestens eine lichte Höhe von 205 cm haben.
- Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleideräume dürfen nicht nach innen schlagen.
- Großflächig verglaste Türen und Ganzglastüren müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.
- Eine Quetschgefährdung an kraftbetätigten Türen oder Toren und festen Teilen ;der Umgebung ist für Rollstuhlbenutzer durch Maßnahmen nach ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 1 auszuschließen.
Kommt es zu Abweichungen müssen Sicherheitsabstände nach Abb. 3.3 und Abb. 3.4 eingehalten werden.
- Für Beschäftigte, welche eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen und für blinde Beschäftigte ist neben der manuell betätigten Karusselltür eine Drehflügeltür- oder eine Schiebetür anzuordnen.
- An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Das Anstoßen soll vermieden werden.
- Die baulichen Abmessungen sind so zu planen, dass Karusselltüren in gerader Durchfahrt befahren werden können. An jeder Stelle der Durchfahrt ist eine Bewegungsfläche von 130 cm x 100 cm gewährleistet.
Abb. 3.4 - Vermeidung von Quetschgefährdung bei kraftbetätigten Schiebetüren/-toren (Maße in mm) (Quelle: ASR V 3a.2)
Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)Stufenlos Erreichbarkeit, Aufzug, Rampe
Abb. 3.5 Schräge an einer Tür- oder Torschwelle (Maße in mm) (Quelle: ASR V3a.2)
Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)Alle Gebäudeebenen müssen stufen- und schwellenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. Hier sind die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Der Höhenunterschied ist durch Schrägen anzugleichen.
Aufzüge
Aufzüge in öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen Typ 2 oder 3 nach DIN EN 81-70 „Aufzüge, Sicherheitsregeln für die Konstruktion von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen und Lastenaufzügen – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen“ Tabelle 1 entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen.
Der Fahrkorb eines Aufzugs (Typ 2 für 630 kg) ist mindestens wie folgt zu bemessen:
- lichte Breite 110 cm
- lichte Tiefe 140 cm
Der Fahrkorb eines Aufzugs (Typ 3 für 1275 kg) ist mindestens wie folgt zu bemessen:
- lichte Breite 200 cm
- lichte Tiefe 140 cm
Gegenüber den Aufzugstüren dürfen sich keine abwärtsführende Treppen befinden. Falls Treppen dort unvermeidbar sind, muss der Abstand mindestens 300 cm betragen.
Bedienungstableau sind entsprechend der DIN EN 81-70– „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen“ zu gestalten und anzubringen.
Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung beim Rückwärtseinfahren angebracht werden.
Personenaufzüge mit mehr als 2 Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten.
Rampen
Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm und bei Richtungswechseln sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Länge von mindestens 150 cm erforderlich. Die Steigung der Rampe soll nicht mehr als 6 % betragen.
Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden.
An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm bis 90 cm Höhe anzubringen.
Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen.
In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden.
Treppen
An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Handläufe müssen in 85 cm bis 90 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende einer Treppe weitergeführt werden.
Fangstellen sind dabei zu vermeiden, zum Beispiel durch Umbiegen der Handläufe zur Wand.
Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein.
Treppen müssen Setzstufen haben. Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorragen. Trittstufen sollen an freien seitlichen Enden eine mindestens 2 cm hohe Aufkantung aufweisen.
Bodenbeläge
Artikel zum Thema:
FußbödenBodenbeläge im Gebäude müssen rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.
Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (zum Beispiel zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3 % und das Quergefälle 2 % nicht überschreiten.
Wände und Decken
Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.
Der hier verwendete Text wurde aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichts- punkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.