Bei der Planung von Glasfassaden, Fenstern und Horizontalverglasungen ist zu berücksichtigen, dass eine sicherheitsgerechte Instandhaltung und Reinigung ermöglicht wird. Es wird empfohlen, schon in der Planungsphase die Möglichkeiten für eine Reinigung von innen zu beachten. Alternativ sind Fassadenbefahranlagen vorzusehen. Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben oder Arbeitsbühnen.
Für eine sichere Glasreinigung sollten folgende baulichen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m bzw. 2,0 m bei Baustellen sind bei der Fensterreinigung von innen Absturzsicherungen erforderlich.
- Absturzsicherungen (Seitenschutz) können aus Geländer oder Fenstergeländer bestehen.
- Fensterbänke dürfen nur betreten werden, wenn sie ausreichend tragfähig und mindestens 0,25 m breit sind.
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen nur an tragfähigen Bauteilen befestigt werden.
- Solche Bauteile sind z. B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von dem Bauteil lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 6 kN eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.
- Reinigungsbalkone müssen eine Mindestbreite von 0,50 m haben. Das Lichtraumprofil sollte 0,50 m Breite x 2,00 m Höhe betragen.
- Tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz dürfen nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt. Die Dauer der durchzuführenden Arbeiten auf der Leiter sollte arbeitstäglich zwei Stunden nicht überschreiten (TRBS 2121 Teil 2).
- Bei der Verwendung von Leitern auf Reinigungsbalkonen muss konstruktiv sichergestellt sein, dass die Leitern weder kippen können noch der Benutzer herunterfallen kann. Zudem müssen dauerhaft installierte Einrichtungen mit beweglichen Befestigungspunkten zum Anschlagen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sein.
Der hier verwendete Text wurde teilweise aus der DGUV Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes – Basismodul“ entnommen.