Ein Flur im Krankenhaus ©UK NRW | BGW
Stand: 01/2021

Planungsbüro | Bauliche Anforderungen | Barrierefreies Bauen
PB Einleitung Barrierefreies Bauen

Barrierefreies Bauen ermöglicht allen Mitgliedern unserer Gesellschaft eine gleichberechtigte Nutzung unserer Infrastrukturen. Ob durch Krankheit oder von Geburt an werden Menschen mit Behinderung mit vielfältigen Barrieren im Alltagsleben konfrontiert. Nicht zuletzt das politische Bekenntnis zur Inklusion fordert, diese Barrieren abzubauen. Ziel ist ein „Universelles Design“ zum Nutzen aller Menschen im öffentlichen Raum.

In Einrichtungen des Gesundheitswesens ergeben sich zudem aus zwei verschiedenen Rechtsquellen die Notwendigkeit zur Barrierefreiheit. Zum einen dem öffentlichen Baurecht, zum anderen aus dem Arbeitsstättenrecht.

Die Musterbauordnung und damit auch die Bauordnungen der Länder, fordern für Gebäude, die öffentlich zugänglich sind, dass diese auch von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dies gilt insbesondre für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedürfnisse folgender Personengruppen:

  • blinde und sehbehinderte Menschen,
  • gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen,
  • motorisch eingeschränkten Menschen,
  • Menschen die Mobilitätshilfen oder Rollstühle benutzen,
  • Menschen mit kognitiven Einschränkungen,
  • ältere Menschen,
  • Kinder,
  • klein- und großwüchsige Menschen,
  • adipöse Menschen,
  • Menschen mit Kinderwagen oder Gepäck.

Spätestens wenn Beschäftigte mit einer Behinderung im Unternehmen arbeiten, greift die Arbeitsstättenregel „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ (ASR V3a.2), eine Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung. Hier werden Mindestanforderungen an barrierefreie Arbeitsstätten beschrieben. Die Hinweise behandeln Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer, Rampen und Aufzüge, Türen, Treppen, Bodenbeläge, Wände und Treppen, Sanitäranlagen, Bedienelemente, Orientierungshilfen, Flucht- und Notausgänge.

Diese Pflichten beziehen sich nicht nur auf die im Betrieb namentlich bekannten schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung – also auch schon bei einem Grad der Behinderung die weniger als 50 beträgt. Es sind alle Bereiche der Arbeitsstätte zu berücksichtigen zu denen Beschäftigte mit Behinderung Zugang haben müssen.

Quellen

Webcode: w596