Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung
Stand: 01/2012

V Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung

Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung läuft nach folgenden Prozessschritten ab:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen (Ermittlung des Risikos für die Beschäftigten durch Abschätzen der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere)
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten)
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung muss alle Arbeitsbereiche berücksichtigen. Neben dem Krankenhausbetrieb gehören hierzu auch die Außenbereiche (z. B. Grünanlagen, Entsorgung) oder der Außendienst (z. B. Fahrdienste, Krankentransporte). Auch die Kantine, Pausenräume oder andere Orte, an denen sich Beschäftigte nur aufhalten, sind mit einzubeziehen. Anhand des Organigramms ist zu überprüfen, ob alle Arbeitsbereiche des Krankenhauses bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt worden sind.

Das Gleiche gilt für die verschiedenen Tätigkeiten der Beschäftigten. Es sind alle Tätigkeiten zu erfassen, unabhängig davon, wo oder in welcher Art und Weise sie ausgeführt werden. Einfacher geht das, wenn bei der Ermittlung der gefährdenden Tätigkeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einbezogen werden. Gefährdungen mit höherem Risiko (siehe Prozessschritt 3) müssen vorrangig bearbeitet werden. Für gleichartige Tätigkeiten reicht eine exemplarische Gefährdungsbeurteilung.

Bestimmte Personengruppen können bei ihrer Tätigkeit stärker gefährdet sein. Sie müssen deshalb bei der Gefährdungsbeurteilung explizit berücksichtigt werden.

Zu den besonderen Personengruppen gehören:

  • Jugendliche
  • ältere Beschäftigte
  • werdende oder stillende Mütter
  • Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse
  • Menschen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen
  • Beschäftigte in Leiharbeit, Praktikanten/Praktikantinnen, Berufsanfänger/Berufsanfängerinnen, Beschäftigte aus Fremdbetrieben
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst

Darüber hinaus ist eine personenbezogene Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei ständig wechselnden Arbeitsplätzen (z. B. Haustechniker) und bei besonderen Leistungsvoraussetzungen oder hohen Belastungen (z. B. Rettungsdienst) erforderlich. Auch bei älteren Arbeitnehmern kann eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung sinnvoll sein.

„Betriebszustände“ können ebenfalls besondere Gefährdungen hervorrufen. In Kliniken sind dies:

  • Großschadensereignisse im Einzugsgebiet mit zahlreichen Verletzten
  • Häufung von Infektionskrankheiten
  • Überdurchschnittlicher Personalausfall
  • Interne Notfälle (z. B. Brände)
  • Ausfall oder Störung von technischen Anlagen

Wer ist zu beteiligen?

Laut Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber bei der Ableitung von Arbeitsschutzmaßnahmen den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse beachten. Deswegen ist es wichtig, die Funktionsträger im Arbeitsschutz bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hinzuzuziehen.

Die Funktionsträger im Arbeitsschutz sind:

  • Betriebsärzte/-ärztinnen
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Beschäftigtenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, MAV)
  • sonstige Fachleute und Beauftragte für Hygiene, Gentechnik, Abfall, Gefahrstoffe, Medizinprodukte

Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) insbesondere bei folgenden Schritten der Gefährdungsbeurteilung:

  • Ermitteln der Gefährdungen
  • Beurteilen der Gefährdungen
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Dokumentation
  • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

Die Personalvertretungen müssen gemäß der jeweils gültigen Rechtsgrundlage (Personalvertretungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsordnungen) an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden.

Ein geeignetes Gremium für die Kooperation bei der Bearbeitung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitsschutzausschuss, da die Funktionsträger hier Gelegenheit zum Austausch, auch mit der Unternehmensleitung, haben.

Neben dem Arbeitsschutzwissen der Fachleute sind aber auch Kenntnisse über die Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren erforderlich. Hier sind die Beschäftigten und insbesondere die Führungskräfte vor Ort gefragt. Sie sollten unbedingt einbezogen werden, wenn Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festgelegt, Maßnahmen durchgeführt sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden.

Gefahren können auch an Schnittstellen, wie zum Beispiel zwischen Entsorgung und Pflege oder Reinigung und OP, entstehen. Das Gleiche gilt für verschiedene Arbeitsbereiche, beispielsweise wenn sich die Reinigungskraft an einer weggeworfenen benutzten Kanüle eine Nadelstichverletzung zuzieht. Deswegen ist es sinnvoll, bei der Beurteilung von Schnittstellen die jeweiligen Fachleute und Beauftragten hinzuzuziehen.


Welche Vorschriften sind zu beachten?

Neben dem Arbeitsschutzgesetz und anderen allgemeinen gesetzlichen Vorgaben (z. B. Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz) müssen Krankenhäuser je nach Arbeitsbereich und den dort vorkommenden Gefährdungen auch spezielle Rechtsverordnungen berücksichtigen. Dies sind z. B.:

  • Biostoffverordnung (Biologische Arbeitsstoffe)
  • Gefahrstoffverordnung (Gefahrstoffe)
  • Betriebssicherheitsverordnung (Arbeitsmittel und Anlagen)
  • Röntgenverordnung (Röntgenstrahlung)
  • Lastenhandhabungsverordnung (Heben und Tragen)

Ebenso sind die Vorschriften der Unfallversicherungsträger sowie zahlreiche Regeln und Normen zu beachten. Dazu gehören etwa:

Die oben stehenden Auflistungen sind nicht vollständig.

Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen für die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im Krankenhaus gelten.

In der Praxis hat es sich bewährt, die Gefährdungsbeurteilungen nach verschiedenen Rechtsverordnungen (Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung etc.) arbeitsbereichs- bzw. tätigkeitsbezogen in einer Gefährdungsbeurteilung zusammenzufassen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist unbedingt vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen und sollte sämtliche Einflussfaktoren berücksichtigen. Auch müssen entsprechende Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen vor Beginn der Tätigkeiten eingeleitet bzw. umgesetzt sein. Wenn sich Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Arbeitsabläufe ändern oder neue hinzukommen, ist die Gefährdungsbeurteilung rechtzeitig anzupassen.


Rangfolge zur Festlegung von Schutzmaßnahmen

Für die Festlegung von Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz gilt folgende Rangfolge:

Zunächst gilt es, Gefährdungen möglichst zu vermeiden, zum Beispiel indem Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe mit gleicher Wirkung ersetzt werden. Kann eine Gefahrenquelle nicht vollständig ersetzt oder beseitigt werden, können Gefährdungen durch technische Maßnahmen minimiert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. Erst danach soll auf das sicherheitsgerechte Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hingewirkt werden. Falls erforderlich, ist den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Führungskräfte haben darauf zu achten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese auch benutzen.


Hier ein Beispiel, wie mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen Rückenbelastungen reduziert werden können:

Technische Maßnahmen
  • Patientenzimmer werden so gestaltet, dass genügend Platz für den Einsatz von technischen Hilfsmitteln vorhanden ist.
  • Es werden elektrisch höhenverstellbare Betten und ausreichend geeignete Patientenlifter zu Verfügung gestellt.
  • Zusätzlich werden „Kleine Hilfsmittel“ wie Anti-Rutschmatten, Gleitmatten, Bettleiter oder Rutschbrett eingesetzt.
Organisatorische Maßnahmen
  • Das Personal wird bedarfsgerecht eingesetzt, um Arbeitsbelastungsspitzen auszugleichen oder das Arbeiten zu zweit zu ermöglichen.
  • Die Pflegekräfte werden ausreichend in rückengerechten Arbeitsweisen und im Umgang mit Hebe- und Transferhilfsmitteln geschult und unterwiesen.
  • Bei der Pflegeplanung werden individuelle Belastungen berücksichtigt, die sich beispielsweise durch Patienten mit starkem Übergewicht oder hohem Pflegebedarf ergeben, und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen.
Personen-/verhaltensbezogene Maßnahmen
  • Die individuelle Leistungsfähigkeit der Beschäftigten wird bei der Arbeitsplanung und beim Arbeitseinsatz berücksichtigt.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in rückengerechter Arbeitsweise und benutzen die zur Verfügung gestellten Hebe- und Transferhilfen.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen für die Pflege geeignete Arbeitsschuhe und -kleidung.

Die Schutzmaßnahmen sind wesentlicher Bestandteil einer Gefährdungsbeurteilung. Für den Erfolg des Gesamtprozesses ist es von großer Bedeutung, die Schutzmaßnahmen konkret zu beschreiben, nach dem Schema: Wer hat Was bis Wann zu tun.

Beispiel

Bei der Gefährdungsbeurteilung wurde festgestellt, dass häufig Patiententransfers von Pflegekräften ausgeführt werden. Es ist bekannt, dass diese den Rücken stark belasten.

Als Schutzmaßnahme wird festgelegt, dass bei den gefährdenden Tätigkeiten Patientenlifter eingesetzt werden sollen. Eine quantitative Bedarfsermittlung wurde bereits durchgeführt. Jetzt sollen Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientenlifter beschafft wird.
 

...MaßnahmeVerantwortlicherUmzusetzen bisErledigt...
 Es wird eine Marktübersicht über die derzeit verfügbaren Patientenlifter erstellt.Pflege­dienstleitung/
-di­rektion
DatumErledigungsdatum 
 Zwei Patientenlifter aus dem Angebot werden ausgewählt und in der chirurgischen Abteilung erprobt.Stationsleitung ChirurgieDatumErledigungsdatum
 
 Mitarbeiter werden befragt, ob sich die Patientenlifter eignen.Stationsleitung Chirurgie
DatumErledigungsdatum
 
 Nach Auswertung der Rückmeldungen werden Patientenlifter in ausreichender Stückzahl angeschafft.Geschäftsführung, Pflegedienstleitung/
-di­rektion
DatumErledigungsdatum
 
..................

Wirksamkeitskontrolle

Das Überprüfen der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit erfolgt in drei Schritten:

  1. Kontrolle, ob die Maßnahmen durch die beauftragten Personen umgesetzt wurden.
  2. Prüfung, ob die Gefährdungen vermieden oder so weit reduziert wurden, dass die Schutzziele erreicht sind. Ferner ist zu prüfen, ob durch die Umsetzung der Maßnahmen keine neuen oder zusätzlichen Gefährdungen entstanden sind.
  3. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.

Werden Mängel erkannt, müssen die objektiven Ursachen hierfür festgestellt und beseitigt werden.

Manchmal fehlen die notwendigen oder geeigneten Arbeitsmittel. Häufig liegt es jedoch daran, dass die Beschäftigten nicht ausreichend informiert, motiviert und qualifiziert sind oder dass sie in sicherheitsgerechten Arbeitsweisen nicht geübt sind. In diesem Fall müssen die Beschäftigten unterwiesen werden.

Ist erst einmal ein hohes Arbeitsschutzniveau erreicht, lässt sich dieses in der Regel mit wenig Aufwand aufrechterhalten.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Wirksamkeitskontrolle zu beteiligen. Zusätzlich sollten Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes regelmäßig in Mitarbeiterbesprechungen thematisiert werden. Dabei können die Wirksamkeit und die Akzeptanz von neuen Arbeitsschutzmaßnahmen, zum Beispiel durch gezieltes Nachfragen und Erfahrungsberichte, überprüft werden.

Dokumentation

Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich schriftlich dokumentiert werden. Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten dokumentieren das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Wirksamkeitskontrolle schriftlich. Bei gleichartiger Gefährdungssituation reicht es, die Angaben zusammenzufassen.

Eine gut strukturierte Gefährdungsbeurteilung ist so aufgebaut, dass die schriftlichen Ergebnisse, die sich aus der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ergeben, gleichzeitig als Dokumentation dienen. Es entsteht somit kein zusätzlicher Aufwand.

Neben der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bietet eine sorgfältige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zahlreiche Vorteile für den Unternehmer und die Führungskräfte.

  • Das zusammengetragene Arbeitsplatz- und Arbeitsschutzwissen bleibt dem Unternehmen langfristig erhalten.
  • Einmal dokumentiertes Wissen lässt sich mit geringem Aufwand aktualisieren.
  • Aus der Dokumentation gehen eindeutig die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Arbeitsschutzmaßnahmen hervor.
  • Die Dokumentation ist ein gutes Steuerungsinstrument für Führungskräfte, da sie einen Überblick über die bereits durchgeführten und noch umzusetzenden Schutzmaßnahmen bietet.
  • Aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung lassen sich die erforderlichen Arbeitsschutzunterweisungen ableiten.
  • Eine vollständige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung eignet sich ausgezeichnet als Nachweis der Arbeitsschutzmaßnahmen gegenüber Behörden.

Dokumentiert werden folgende Arbeitsschritte:

  • Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen
  • Festlegen von Schutzzielen und konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Überprüfen der fristgerechten Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Zeitpunkt der nächsten Überprüfung

Aktualisierung

Arbeitsschutz ist ein kontinuierlicher Prozess, der nie ganz abgeschlossen ist. Die Gefährdungsbeurteilung muss deshalb immer aktualisiert werden, wenn neue Gefährdungen im Betrieb aufgetreten sind oder auftreten könnten.

Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig bei der:

  • Anschaffung neuer Arbeitsmittel
  • Verwendung neuer Arbeitsstoffe, Medikamente und Desinfektionsmittel
  • Umgestaltung von Arbeitsbereichen
  • Änderung der Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs

Weitere Anlässe für eine Aktualisierung:

  • Auffälligkeiten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • ein erhöhter Krankenstand
  • neue und geänderte rechtliche Anforderungen

Verantwortlich für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sind der Unternehmer sowie die Führungskraft des betroffenen Arbeitsbereiches. Um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung rechtzeitig aktualisiert wird, sollte in jedem Planungs- bzw. Veränderungsprozess systematisch geprüft werden, ob die neue betriebliche Situation zu zusätzlichen Gefährdungen für die Beschäftigten führt. Ziel ist, Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen und durch geeignete Schutzmaßnahmen zu beseitigen oder zu minimieren.

In der Praxis hat es sich bewährt, die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung jährlich abzufragen und von den Führungskräften schriftlich bestätigen zu lassen.

Quellen

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