Zeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte
Stand: 05/2014

V Zeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte

Auch die Gesundheit von zeitlich befristet eingestellten Beschäftigten in Zeitarbeit, Praktikantinnen und Praktikanten oder Aushilfen muss in demselben Umfang geschützt werden wie bei den dauerhaft beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Insbesondere bei Beschäftigten in Leiharbeit ist oft nicht klar, wer etwa für

  • die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
  • die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Unterweisung der Beschäftigten in Leiharbeit oder
  • die Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung

zuständig ist. Diese und weitere erforderliche Regelungen sollten im Überlassungsvertrag verbindlich geregelt sein, um sicherzustellen, dass alles Notwendige veranlasst wird und Verleiher und Entleiher nicht irrtümlich annehmen, dass der jeweils andere sich schon kümmern wird.

Bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist mindestens zu prüfen, ob diese vom Verleiher organisiert oder im Rahmen anderer Beschäftigungsverhältnisse bereits durchgeführt wurde. Hierüber müssen Nachweise vorliegen. Bei befristet Beschäftigten ist schon bei der Einsatzplanung darauf zu achten, dass auch sie vor Aufnahme der Tätigkeit an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen haben. Bei der Pflichtvorsorge ist dies Beschäftigungsvoraussetzung, d. h., andernfalls dürfen die Beschäftigten nicht gefährdend tätig werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist es notwendig, dass beide beteiligten Unternehmen zusammen arbeiten und der Entleiher den Verleiher umfassend über die spezifischen Gefährdungen im Unternehmen informiert. Auf die Gefährdungsbeurteilung, die der Entleiher für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellt hat, kann dabei zurückgegriffen werden, wenn Tätigkeiten und Gefährdungen sich entsprechen.

Bei Arbeitnehmerüberlassungen obliegt die Pflicht zur Unterweisung dem Entleiher (§ 12 (2) ArbSchG). Dabei ist auch die Qualifikation und Erfahrung der Beschäftigten in Leiharbeit mit Hinblick auf die übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen. Auch bei Aushilfen und befristet Beschäftigten muss sichergestellt sein, dass sie vor Aufnahme der Tätigkeit über die an ihrem Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen und die festgelegten Schutzmaßnahmen ausreichend unterwiesen wurden.

Bei der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung kann es Sinn machen, dass diese vom Verleiher gestellt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zum Schutz vor Infektionsgefahren im Arbeitsbereich medizinische Einmalhandschuhe für alle dort Tätigen ohnehin bereitgestellt werden. Handelt es sich jedoch um Schutzausrüstung, die speziell für die Tätigkeiten der Beschäftigten in Leiharbeit benötigt wird (z. B. Sicherheitsschuhe, Atemschutz), muss geregelt sein, wer die Beschäftigten in Leiharbeit damit versorgt.

Es hat sich bewährt, neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Beschäftigten in Leiharbeit und befristet Beschäftigten eine/einen erfahrene(n) Patin/Paten (Mentor/-in) zur Seite zu stellen. Diese bzw. dieser informiert die oder den weniger erfahrenen „Kollegen“ über die betrieblichen Gegebenheiten und steht für Fragen oder bei Problemen zur Verfügung.

Denken Sie bei der Einsatzplanung auch an die Beschäftigungsbeschränkungen, die sich aus speziellen Rechtsvorschriften wie dem Mutterschutzgesetz oder dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben.

Wenn Beschäftigte in Leiharbeit in anderen Tätigkeitsfeldern eingesetzt werden sollen, als ursprünglich vorgesehen, ist der Verleiher darüber zu informieren und die Arbeitsschutzorganisation erneut zu überprüfen.

Quellen

Webcode: w914