Unterweisung der Beschäftigten ©UK NRW | BGW
Stand: 05/2014

V Unterweisung der Beschäftigten

Unterweisungen sind wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Damit Beschäftigte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

Bedeutung der Unterweisung

Die Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. § 12  des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert, dass die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation, der Komplexität der Schutzmaßnahmen und der Qualifikation der Beschäftigten stehen.

Die Unterweisung ist keine zusätzliche, von den Kernaufgaben losgelöste Führungsaufgabe. Vielmehr sollte sie in die Arbeitsplanung und -organisation sowie in bestehende Arbeitsabläufe und Strukturen integriert werden. Beispielsweise kann gleich bei der Pflegeplanung festgelegt und kommuniziert werden, welche Hilfsmittel bei den festgelegten Pflegetätigkeiten zu verwenden sind.

Auch können Mitarbeitergespräche, Teambesprechungen, Arbeitsproben und Pflegevisiten zum Anlass genommen werden, mit den Beschäftigten die notwendigen Schutzmaßnahmen zu besprechen.

Die bei Teambesprechungen und anderen Anlässen verwendeten Protokolle können auch zur Dokumentation der durchgeführten Unterweisung verwendet werden.  Auf diese Weise reduziert sich der Durchführungs- und Dokumentationsaufwand für die Unterweisungen erheblich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass alle gefährdend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht werden.

Quellen

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