Frau überprüft Tropf ©UK NRW | BGW
Stand: 05/2014

V Besondere Personengruppen

Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beschäftigte in Leiharbeit oder beschäftigte von Fremdfirmen müssen sich im Betrieb und an neuen Arbeitsplätzen erst zurechtfinden. Sie kennen sich nicht aus oder wissen nur wenig über den Arbeitsplatz oder die Arbeitsabläufe im Betrieb. Bei einer Unterweisung müssen daher auch grundlegende Informationen und Verhaltensweisen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vermittelt werden.

Junge Menschen oder Berufsanfänger können Gefährdungen oft nicht selbst aus eigener Erfahrung erkennen oder abwenden. Zudem ist das Risikobewusstsein mitunter noch nicht sehr ausgeprägt. Dies erfordert besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei der Unterweisung.

Stimmen Sie Inhalte, Dauer und Detailtiefe der Unterweisungen auf die jeweilige Zielgruppe ab. Achten Sie auf die Sprache. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die deutsche Sprache kaum oder nur teilweise verstehen, können Dolmetscher, Bilder oder Piktogramme als Unterweisungsmittel helfen. Unterweisungen können auch durch Betriebsanweisungen, durch praktische Vorführungen oder durch Übungen an Arbeitsmitteln vertieft werden.

Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz trifft bei einer Arbeitnehmerüberlassung die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Dies macht auch Sinn, da der Verleiher die spezifischen Gefährdungen im Unternehmen des Entleiher (also etwa des Krankenhauses) nicht kennen kann.

Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben davon unberührt.

Quellen

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