Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Stand: 05/2012

V Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind die klassischen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei der Wegeunfall ein Sonderfall des Arbeitsunfalls ist.

Diese Versicherungsfälle sind klar definiert, und ein Schadensereignis muss diese Definition erfüllen, um als Versicherungsfall anerkannt zu werden. Daher ist es wichtig, diese Definitionen zu kennen. Beginnen wir mit dem Begriff „Unfall“:

Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

Zeitlich begrenzt bedeutet in diesem Zusammenhang „längstens innerhalb einer Arbeitsschicht“. Erstreckt sich eine Einwirkung etwa über mehrere Tage (Arbeitsschichten), so liegt der Definition nach kein Unfall vor.

Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bedeutet, dass es eine äußere Unfallursache geben muss. Das ist z. B. gegeben, wenn man von einem herabfallenden Gegenstand am Kopf getroffen wird. Für den Arbeitsunfall (s. u.) ist es von Bedeutung, dass das äußere Ereignis wesentliche Ursache für den Körperschaden ist. Erleidet jemand beispielsweise einen Krampfanfall und stürzt dabei zu Boden, sind die daraus resultierenden Verletzungen wesentlich auf den Krampfanfall zurückzuführen. Man spricht dann von einem Unfall aus innerer Ursache. Jedoch sind die Grenzen hier fließend. Daher werden Grenzfälle meist im Einzelfall, i. d. R. durch Rechtsprechung, entschieden.

Bei dem Gesundheitsschaden kann es sich um einen Körperschaden, aber auch um einen seelischen Schaden, etwa nach einem traumatisierenden Ereignis (Überfall, Angriff auf die eigene Person, schockierende Erlebnisse), handeln.

Von einem fiktiven Gesundheitsschaden spricht man, wenn bei dem Unfall ein Hilfsmittel (z. B. Brille, Prothese) beschädigt wird. Über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind der Arbeitsunfall und der Wegeunfall.

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