Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Stand: 01/2012

V Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung – eine Arbeitgeberpflicht

Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und alle für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).

Da die Klinikleitung diese Unternehmerpflichten nicht allein umsetzen kann, ist es erforderlich, die Aufgaben und Pflichten, aber auch die notwendigen Befugnisse auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen. In der Regel sind dies die Bereichsverantwortlichen, da nur sie über das erforderliche Arbeitsplatzwissen verfügen und sie ohnehin für die Sicherheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich sind.

Im Krankenhaus mit seinen vielfältigen Arbeitsbereichen und Tätigkeiten sind zahlreiche Gefährdungen zu berücksichtigen. Dazu gehören hauptsächlich Haut-, Rücken- und Infektionserkrankungen. Gleichwohl dürfen Gefährdungen, wie elektrische Gefährdungen, Sturzgefahren und Röntgenstrahlen, nicht vergessen werden.

Webcode: w895