Anzeigepflichten
Stand: 05/2012

V Anzeigepflichten

Des Unternehmers

Der Unternehmer ist verpflichtet, Arbeitsunfälle, bei denen ein Versicherter getötet wird oder die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben, innerhalb von drei Tagen schriftlich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen (§ 193 Abs. 1 SGB VII).

Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

Die Anzeigen sind vom Betriebs- oder Personalrat zu unterzeichnen. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind über jede Anzeige eines Unfalls oder einer Berufskrankheit in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 SGB VII).

Von Ärzten (nur bei Berufskrankheiten)

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen (§ 202 SGB VII).

Der Versicherten

Eine Anzeigepflicht der Versicherten ist im SGB VII nicht ausdrücklich beschrieben. Allerdings können die zuständigen Stellen, insbesondere der Unternehmer, Versicherungsfälle nur anzeigen, wenn sie davon Kenntnis haben. Daher sollten Versicherte sich im Falle eines Arbeitsunfalls (auch bei Bagatellunfällen) oder dem Verdacht auf eine Berufskrankheit (z. B. bei Hautveränderungen) an ihren Vorgesetzten wenden und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen. Bagatellunfälle müssen zumindest in einem Verbandsbuch dokumentiert werden, um bei möglichen Folgeschäden der Beweispflicht nachkommen zu können.

Kommt der Unternehmer seinen Meldepflichten nicht nach, kann der Versicherte sich auch direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.

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