Als Unternehmer sind Sie neben dem wirtschaftlichen Ergebnis auch für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb verantwortlich. Zudem tragen alle Führungskräfte Verantwortung für die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Klinik. Sie übernehmen in ihrem Verantwortungsbereich die Fürsorgepflichten des Unternehmens für die Beschäftigten.
Die Führungskräfte informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel über neue Medizinprodukte und Arbeitsmittel, aber auch wenn sich Arbeitsabläufe oder Arbeitsverfahren ändern. Sie setzen die Beschäftigten entsprechend ihrer Qualifikation und ihren persönlichen Voraussetzungen wie körperliche Konstitution oder Alter ein. Sie weisen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Aufgabenbereich ein, begehen und kontrollieren den Arbeitsbereich und beaufsichtigen die Beschäftigten.
Neben diesen allgemeinen Fürsorgepflichten hat das Unternehmen aber auch sehr konkrete Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz, die sich aus den Arbeitsschutzvorschriften ergeben. Beispiele für diese Unternehmerpflichten sind:
- eine Gefährdungsbeurteilung erstellen
- festgestellte Mängel beseitigen
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen
- Betriebsanweisungen erstellen oder bereitstellen
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterweisen
- geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
- geeignete Hilfsmittel zum Bewegen und Lagern der Patientinnen und Patienten bereitstellen
- Arbeitsunfälle dokumentieren
Da die Klinikleitung diese Unternehmerpflichten nicht alleine umsetzen kann, ist es erforderlich, die Aufgaben und Pflichten, aber auch die notwendigen Befugnisse, auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen. In der Regel sind dies die Bereichsverantwortlichen, da nur sie über das erforderliche Arbeitsplatzwissen verfügen und sie ohnehin für die Sicherheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich sind.
Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen diese Pflichten und Befugnisse konkret beschrieben und schriftlich übertragen werden.
Mit dieser Pflichtenübertragung nimmt die Führungskraft dem Arbeitgeber einen Teil seiner Verantwortung ab. Dennoch bleibt der Arbeitgeber verantwortlich dafür, zu kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten auch wahrgenommen werden.
Die Pflichtenübertragung wird erst dann rechtswirksam, wenn die Führungskräfte mit den erforderlichen sachlichen, zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen und Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.