Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsschutzausschuss
Stand: 05/2014

V Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsschutzausschuss

Da der Arbeitgeber in der Regel nicht über genügend Fachwissen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verfügt, hat ihm der Gesetzgeber die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Seite gestellt. Diese sollen den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten und unterstützen.

Unabhängig davon, ob es sich bei der betriebsärztlichen Betreuung und der Fachkraft für Arbeitssicherheit um eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Expertinnen und Experten eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes handelt, sind diese schriftlich zu bestellen. Sie müssen nachweislich über die erforderliche arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde nach dem ASIG oder der DGUV Vorschrift 2 verfügen.

Aufgabe des Arbeitgebers ist es, den Betreuungsumfang der betriebsärztlichen Betreuung und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ermitteln, diesen zwischen beiden aufzuteilen und schriftlich zu vereinbaren. Umfang und Leistungen der Betreuung ergeben sich aus dem ASIG und der DGUV Vorschrift 2.

Im Arbeitsschutzausschuss werden alle Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten. Die Sitzungen müssen mindestens einmal vierteljährlich mit dem in § 11 ASIG vorgegebenen Personenkreis stattfinden.

Zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gehört neben der Grundbetreuung auch ein betriebsspezifischer Teil. Dieser berücksichtigt in besonderer Weise die individuellen Gefährdungen und Belange einer Klinik.

Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung werden in Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 näher erläutert. Die Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung sind in Anhang 4 detailliert beschrieben.

Der Unternehmer hat die Aufgaben und Leistungen der betriebsärztlichen Betreuung und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Dabei sind für beide Arbeitsschutzexpertinnen und Arbeitsschutzexperten die Einsatzzeiten für die Grund- und die betriebsspezifische Betreuung entsprechend den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 und den betrieblichen Erfordernissen festzulegen. Hierzu kann das Unternehmen die Online-Handlungshilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nutzen.

Der Arbeitgeber kontrolliert regelmäßig, ob die betriebsärztliche Betreuung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.

Bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten arbeiten die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit eng zusammen. Über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben haben beide regelmäßig schriftlich zu berichten.

Die festgelegten Einsatzzeiten sind nachweislich zu erbringen. Mit der Personalvertretung (Betriebs-/Personalrat/Mitarbeitervertretung), die auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb zu achten hat, haben die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit eng zusammenzuarbeiten.


Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in kleineren Betrieben

Für kleinere Betriebe sind auch andere Formen der Regelbetreuung bzw. alternative Betreuungsmodelle möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie unter den folgenden Links:

Webcode: w892