Berufskrankheiten
Stand: 05/2012

V Berufskrankheiten

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn eine versicherte Person sich bei einer versicherten Tätigkeit durch schädigende Einwirkungen eine Krankheit zuzieht, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Berufskrankheit bezeichnet ist.

Die versicherte Person sowie die versicherte Tätigkeit wurden bereits besprochen. Entscheidend für das Vorliegen einer Berufskrankheit ist, dass diese tatsächlich als solche definiert und in die BKV aufgenommen wurde. Als Berufskrankheiten kommen aber nur solche Erkrankungen infrage, die

„durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die Allgemeinbevölkerung“.

Beispielsweise gilt für Tätige im Gesundheitsdienst, dass sie in besonderem Maße Infektionsgefahren ausgesetzt sind. Daher gibt es für diese Personengruppe und Beschäftigte mit ähnlichem Risiko die Berufskrankheit BK Nr. 3101 „Infektionskrankheiten“.

Bei einem Büroangestellten kann diese Berufskrankheit nicht anerkannt werden, selbst wenn er sich am Arbeitsplatz eine Infektionskrankheit zuzieht. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt sind.

Grafik Quelle: https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-Beitrag/Rehabilitation/Berufskrankheit/Berufskrankheit_node.html

Zu jeder Berufskrankheit werden vom zuständigen Fachministerium Merkblätter herausgegeben, in denen die schädigenden Einwirkungen und Krankheitsbilder näher beschrieben sind.

Psychische Erkrankungen werden bei nahezu allen Berufsgruppen beobachtet. Sie sind nicht auf spezifische Einwirkungen zurückzuführen, denen bestimmte Personengruppen in besonderem Maß ausgesetzt sind. Daher ist davon auszugehen, dass sie trotz der zunehmenden Häufigkeit und Bedeutung für krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden.

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