Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Stand: 11/2022

V Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen

In Notsituationen wie beispielsweise bei Bränden ist schnelles und zielgerichtetes Handeln erforderlich. Planen Sie daher schon im Vorfeld detailliert, wer in einer Notfallsituation was zu tun hat, wo sich Erste-Hilfe-Einrichtungen befinden und wie die Alarmierung abläuft.

Zur Notfallplanung gehört beispielsweise:

  • ein Alarmplan
  • eine Brandschutzordnung
  • ein Flucht- und Rettungsplan
  • ein Räumungs- und Evakuierungsplan

Ferner müssen Sie die notwendigen Hilfsmittel, etwa Evakuierungshilfsmittel, und Erste-Hilfe-Materialien auswählen und beschaffen. Fragen Sie bei der Auswahl Ihre Arbeitsschutzexpertinnen und Arbeitsschutzexperten (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt) und gegebenenfalls externe Fachleute von Feuerwehr, Sachversicherern und Aufsichtsbehörden.

Qualifizieren und bestellen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben in Notsituationen. Bekanntestes Beispiel dafür sind die Ersthelferinnen und Ersthelfer oder Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer. Die Beschäftigten sind auf diese Aufgaben vorzubereiten. Dazu gehört etwa eine praktische Einweisung, die örtlichen Feuerlöscheinrichtungen zu bedienen.

Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, z. B. durch Aushänge, wer für die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig ist.

Dokumentieren Sie Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Unfällen in einem Verbandbuch. Bei unfallbedingten Fehlzeiten von mehr als drei Kalendertagen muss der Betrieb den Unfall per Unfallanzeige dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden.

Üben Sie typische Notfallsituationen mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Realitätsnahe, praktische Übungen decken Schwachpunkte der Planung auf. Lassen Sie sich von Fachleuten beraten und beteiligen Sie diese an den Übungen. Insbesondere mit der örtlich zuständigen Feuerwehr können Sie die Maßnahmen weiterentwickeln und Fehler abstellen. So lässt sich sicherstellen, dass die Maßnahmen im Ernstfall reibungslos ablaufen.

Zahl der Ersthelferinnen und  Ersthelfer

Die Zahl der zu bestellenden Ersthelferinnen und Ersthelfer ist in § 26 der DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” geregelt. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, 
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 
    1. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, 
    2. in sonstigen Betrieben 10 %, 
    3. in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, 
    4. in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Die Ersthelferinnen und Ersthelfer sind nach den Vorgaben des § 26 der DGUV Vorschrift 1 aus- und fortzubilden.

Quellen

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