Mann sitzt an einem Schreibtisch ©UK NRW | BGW
Stand: 05/2014

V Behördliche Auflagen

Die Arbeitsschutzvorschriften richten sich in erster Linie an das Unternehmen. Es ist grundsätzlich auch Zieladressat für behördliche Auflagen, wie z. B. Anordnungen oder die Auskunftspflicht gegenüber Behörden. Allein können Unternehmen diese Verpflichtungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kaum erfüllen.

Damit behördliche Auflagen zeitgerecht bearbeitet und umgesetzt werden können, müssen innerbetrieblich klare Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt sein, um sie zu erfassen, auszuwerten, umzusetzen und zu kontrollieren.

Die Unternehmensleitung sollte nicht nur aus praktischen Erwägungen, sondern auch um Rechtssicherheit zu erlangen, Verantwortung und Befugnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheit auf zuverlässige und fachkundige Personen, insbesondere Führungskräfte, übertragen. Ein Instrument, um den betrieblichen Arbeitsschutz zu organisieren, ist die Pflichtenübertragung. Sie legt Verantwortungsbereiche fest und überträgt konkrete Aufgaben, Befugnisse und Ressourcen.

Zu den übertragbaren Unternehmerpflichten zählt auch der Umgang mit behördlichen Auflagen.

In den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind Verfahrensvorschriften insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten enthalten. Ein Spezialwissen, das nur durch eine gute Kenntnis der relevanten Arbeitsschutzvorschriften zu erlangen ist. Es sind Personen zu benennen, die sich dieses Wissen in Fortbildungen aneignen und sich um Genehmigungen oder Erlaubniserteilungen der zuständigen Behörden kümmern und die entsprechenden Auflagen erfüllen.

Ein anderes Beispiel: In einem Arbeitsbereich wurden Mängel festgestellt und Sie erhalten ein Besichtigungsschreiben von der Behörde. Die verantwortliche Führungskraft muss über die entsprechenden Kompetenzen und Ressourcen verfügen, um die Arbeitsschutzdefizite beseitigen zu können. Die Mängel müssen zeitnah beseitigt und der Arbeitsschutzbehörde oder dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

Nehmen Sie auch das Beratungsangebot der Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden im Fall einer Besichtigung an. So können offene Fragen oder neue Entwicklungen im Arbeitsschutz angesprochen und Problemlösungen erarbeitet werden.

Eine telefonierende Frau an einem Schreibtisch©UK NRW | BGW

Sie sind gegenüber den Arbeitsschutzbehörden und den Unfallversicherungsträgern verpflichtet, auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in erforderliche Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auch auf Maßnahmen erstrecken, für die eine behördliche Genehmigung beantragt oder erteilt wurde. Die Unterstützungspflicht erstreckt sich auch auf die Untersuchung von Arbeitsunfällen, Ermittlungen bei Berufskrankheiten oder die Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.





Um den Überblick über Auskunfts-, Mitwirkungs- und Anzeigepflichten gegenüber Behörden zu bewahren, ist es ratsam, die für den eigenen Betrieb infrage kommenden Pflichten systematisch zu erfassen und aufzulisten. Beispiele für Anzeige-, Melde- und Auskunftspflichten sind:

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