Arbeitsmedizinische Vorsorge
Stand: 02/2017

V Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den betrieblichen Präventionsmaßnahmen. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge (nach ArbMedVV) soll eine persönliche Beratung der Beschäftigten über Gesundheitsrisiken bei der Arbeit und über geeignete Präventionsmaßnahmen erfolgen.

Eine Angebots- oder Pflichtvorsorge der Beschäftigten im Gesundheitsdienst ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu veranlassen, beispielsweise bei:

  • Feuchtarbeit (dazu zählt auch das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen, siehe Ziff. 2.4, TRGS 401) von regelmäßig mehr als zwei bzw. vier Stunden je Tag (Angebots- bzw. Pflichtvorsorge)
  • Infektionsgefahren im Sinne des Anhangs der ArbMedVV Teil 2

Wenn z. B. Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, muss der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vor Beginn der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge auf Hepatitis B und Hepatitis C veranlassen. Eine Immunisierung gegen impfpräventable Erkrankungen (z. B. Hepatitis B) ist kostenlos anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Impfen ist eine sehr wirksame Möglichkeit, um sich vor Infektionskrankheiten zu schützen. Aktuelle Informationen über empfohlene Impfungen stellt das RKI im Internet in der Rubrik „Impfen“ bereit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aus persönlichen Gründen eine Impfung verweigern, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch dann in vollem Umfang.

Eine vollständige Übersicht über alle Vorsorgeanlässe finden Sie im Anhang der ArbMedVV Teil 2. Untersuchungsumfang sowie zeitliche Abstände der jeweiligen Pflicht- und Angebotsvorsorgen sind in den Arbeitsmedizinischen Regeln aufgeführt.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Bestandteil der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die im Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und in der DGUV Vorschrift 2 geregelt ist.

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