Gefährdungsbeurteilung
Stand: 10/2019

V Gefährdungsbeurteilung

Die Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau vorliegt, erfolgt im Rahmen der nach den Regelungen des MuSchG verpflichtend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Nach Mitteilung der Schwangerschaft bzw. des Umstandes des Stillens hat der Arbeitgeber der werdenden/stillenden Mutter ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Die Gefährdungsbeurteilung und das Gesprächsangebot bzw. das durchgeführte Gespräch sind zu dokumentieren (§ 14 MuSchG).

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, muss er unverzüglich die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen umsetzen. Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die noch nicht in Kraft gesetzt wurden, darf der Arbeitgeber die stillende oder schwangere Frau mit den entsprechenden Tätigkeiten nicht beschäftigen.

Schwangerschaft und Gefahrstoffe 

Bei Gefahrstoffexposition ist das Führen eines vollständigen Gefahrstoffkatasters Voraussetzung für die Gefährdungsbeurteilung. Die schwangere Frau darf nicht beschäftigt werden, wenn sie Gefahrstoffen mit folgender Bewertung bei bestimmungsgemäßem Umgang ausgesetzt ist (§ 11 MuSchG):

  • reproduktionstoxisch (fruchtbarkeitsgefährdend und fruchtschädigend) nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
  • keimzellmutagen (erbgutverändernd) nach der Kategorie 1A oder 1B,
  • karzinogen (krebserzeugend) nach der Kategorie 1A oder 1B,
  • spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 (STOT SE 1, eindeutig toxisch bei einmaliger Exposition des Menschen, auch ermittelt durch Tierversuche),
  • akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3 (sehr hohe, hohe, mittlere Giftwirkung als gewichtsbezogene mittlere tödliche Dosis LD-50),
  • Blei oder Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden,
  • ausgewiesene Gefahrstoffe, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

Als Informationsquelle können diese Datenbanken bzw. Gefahrstofflisten dienen:

Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des MuSchG gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

  • für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und der Stoff bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird oder
  • der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke (Barriere im Mutterkuchen) zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, oder
  • der Gefahrstoff nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist (§ 11 MuSchG).

Schwangerschaft und biologische Arbeitsstoffe

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kontakt kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommen kann:

  • Biostoffe, die in die Risikogruppe 4 nach BioStoffV einzustufen sind
  • Rötelnvirus oder Toxoplasma (§ 11 MuSchG).

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz gegen die o. g. Biostoffe verfügt. Die werdende und stillende Mutter darf nicht mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, umgehen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt ist.


Schwangerschaft und physikalische Gefährdungen

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als mögliche unverantwortbare Gefährdungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm,
  • Hitze, Kälte und Nässe (§ 11 MuSchG).

Wer eine Tätigkeit plant oder ausübt, bei der ionisierende Strahlung auftreten kann, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist derjenige, der genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen lässt bzw. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (z. B. Beschleuniger, Röntgeneinrichtungen, Störstrahler) betreibt.

  • Gemäß § 37 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. § 22 der Röntgenverordnung (RöV) darf werdenden Müttern in Ausübung ihres Berufs oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles der Zutritt zu Kontrollbereichen nur dann erlaubt werden, wenn die bzw. der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder die bzw. der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 StrlSchV).
  • Es müssen Gründe vorliegen, die die Anwesenheit der Schwangeren zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge im Kontrollbereich erforderlich machen (§ 37 StrlSchV, § 22 RöV) oder der Aufenthalt muss zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich sein.
  • Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen (z. B. Einsatz von Dosimetern) ist sicherzustellen, dass der Dosisgrenzwert von 1 Millisievert für das ungeborene Kind (Gebärmutterdosis der Schwangeren), vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende nicht überschritten wird (§ 55 StrlSchV; § 31 RöV).
  • Zu Sperrbereichen darf schwangeren Frauen (außer als Patientin) der Zutritt nicht gestattet werden.

In bestimmten Bereichen von starken magnetischen bzw. elektromagnetischen Feldern (nicht-ionisierenden Strahlen) ist eine nachteilige Wirkung auf den menschlichen Organismus, insbesondere auch auf die werdende Mutter und ihr Kind, nicht auszuschließen. Es wird daher (entsprechend den Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz und der Strahlenschutzkommission) empfohlen, schwangere Frauen im Magnetraum von MR-Tomografieanlagen und an Hyperthermiearbeitsplätzen nicht einzusetzen.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  • in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
  • in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre,
  • im Bergbau unter Tage (§ 11 MuSchG).

Weiterhin darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, bei denen

  • sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
  • sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der gleichen Arbeit wie oben entspricht (regelmäßig Lasten von 5 kg Gewicht, gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht),
  • sie nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm stehen muss, und wenn diese Tätigkeit täglich 4 Stunden überschreitet,
  • sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
  • sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
  • Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen oder Tätigkeiten zu befürchten sind, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
  • sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
  • eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung (§ 11 MuSchG).

Bei den folgenden Tätigkeiten besteht für schwangere Frauen ein Beschäftigungsverbot:

  • Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • Fließarbeit oder
  • getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 11 MuSchg).
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